Satzung des Fördervereins Windeck zur Unterstützung von Waisenkindern in Afrika e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet:

“Förderverein Windeck zur Unterstützung von Waisenkindern in Afrika e.V.”

Der Verein hat seinen Sitz in 51570 Windeck/Sieg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl unter der Nummer 1096 eingetragen.

§ 2  Zweck

  1. Der Förderverein ist geschaffen worden, um Waisenkindern in Afrika finanziell zu unterstützen und ihnen humanitäre Hilfe zukommen zu lassen. In erster Linie sollen die Waisenkinder eine Schulausbildung erhalten.
  2. Zur Verwirklichung des Zweckes akquiriert der Förderverein  Mitglieder und sammelt Spenden.
  3. Wichtiges Ziel des Fördervereins ist es, die Mitgliedsbeiträge und Spenden ohne Minderung unmittelbar an die Bedürftigen weiterzuleiten und einen Nachweis darüber zu erhalten, wofür die Spenden verwendet werden. Um dies zu gewährleisten ist es erforderlich, integere Zielpersonen (z.B. Ordensschwestern/Ordensbrüder) zu finden, wie das z.B. bei Ordensschwester Regina vom Orden der “Heilig Kreuz Schwestern” im Convent Sepo in Lusaka/Mongu in Sambia der Fall ist.
  4. Empfänger der Spenden ist die Katholische. Kirchengemeinde in Leuscheid (Gemeinde Windeck) und/oder der Orden der”Heilige Kreuz Schwestern” in Altöttingen. Von dort aus werden die Spenden weitergeleitet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar und  gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne  des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

  1. Zur Führung des Fördervereins wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstand für zwei Jahre gewählt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus 3, in der Regel jedoch aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
    Der Sprecher des Vorstandes ist der 1. Vorsitzende. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer können die Funktion des Kassierers mit übernehmen.
    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der Vorstandmitglieder anwesend sind.
  3. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit freiwilligem Austritt, Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder Neuwahl des Vorstandes.
  5. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die laufende Amtszeit durch Beschluss des Vorstandes bis zur Neuwahl in einer ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch ersetzt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist in jedem Kalenderjahr einmal durchzuführen und muss mindestens folgende Tagesordnung enthalten:
    a. Feststellen der Anwesenheit
    b. Bericht des Vorstandes
    c. Bericht der Kassenprüfer
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Satzungsänderungen
    f. Anträge
    Die Neuwahl des Vorstandes ist alle zwei Jahre in die Tagesordnung aufzunehmen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Die Mitglieder sind aufzufordern, Anträge, Punkte zur Tagesordnung und Nominierungen für die Neuwahl des Vorstandes bis zum Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben.
  2. Außerordentliche  Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen
    a. auf Anordnung des 1. Vorsitzenden,
    b. sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung fordern,
    c. sofern ein schriftlicher Antrag von mindestens 20% der Mitglieder vorliegt.
  3. Vorschläge zur Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzendem, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter
  6. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 § 9 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder  beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

 § 10 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dabei werde Ort und Zeit der Versammlung, die satzungemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten. Bei Vorstandswahlen ist die Annahme der Wahl durch die Gewählten ebenfalls zu protokollieren Eine Teilnehmerliste ist dem Protokoll beizufügen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Finanzen des Fördervereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Mindestens einmal im Jahr ist vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Anerkenntnis

Die Satzung liegt bei den Vorstandsmitgliedern aus. Jedes Mitglied erkennt sie durch den Erwerb der Mitgliedschaft an.

 § 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde Leuscheid (Gemeinde Windeck) zwecks Verwendung für Waisenkinder in Afrika.

Windeck-Schladern, den 2. November 2006